Der Solidaritätsbeitrag hat bei manchen Betroffenen dazu geführt, dass ihnen die Ergänzungsleistungen gekürzt wurden. Nun können diese gekürzten Gelder zurückverlangt werden. Wir informieren Sie, wie das geht.

Wenn Empfänger von Ergänzungsleistungen (EL) den Solidaritätsbeitrag von 25’000 Franken erhielten, überstieg ihr Vermögen danach in einzelnen Fällen den Betrag, welcher bei der EL-Berechnung eine Rolle spielt. Ihre Ergänzungsleistungen wurden deshalb gekürzt.

Die Politik wollte dies ändern: Eine parlamentarische Initiative verlangte, dass der Solidaritätsbeitrag bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen keine Rolle spielen soll. Bereits erfolgte EL-Kürzungen sollten aufgehoben und rückerstattet werden. Diese Initiative und die damit verbundene Gesetzesänderung wurde im Dezember von National- und Ständerat angenommen. Die Referendumsfrist zur Gesetzesänderung lief am 8. April 2020 unbenutzt ab. 

Seit dem 1. Mai 2020 kann die gekürzte Leistung bei jener Stelle zurückverlangt werden, die sie verfügt hat. Es wird in den meisten Fällen die Ausgleichskasse sein. 

Ergänzungsleistungen wurden schon in den Jahren 2014 und 2015 wegen der Auszahlung von Soforthilfe der Glückskette an Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen gekürzt. Da es sich dort um Leistungen einer privaten Stiftung handelt, sind diese Kürzungen von der Gesetzesänderung nicht erfasst. Sie müssen nicht zurückerstattet werden. 

Neue Gesuche können gestellt werden

Für die Einreichung neuer Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag wird die Frist auf 1. November 2020 aufgehoben. Schon vorher können das Formular sowie die Wegleitung beim Bundesamt für Justiz (Tel. +41 58 462 4284; https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/fszm.html  mit Kontaktformular) angefordert werden. Wir bleiben am Ball und werden informieren und die neue Wegleitung und die neuen Gesuchsformulare hier aufschalten, sobald sie vorliegen.